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Statuten des Vereines
"Österreichische Gesellschaft für Sprachheilpädagogik"

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Sprachheilpädagogik" und hat seinen Sitz in Wien. Er wird in Landesgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gegliedert. Die Grenzen der Landesgruppen entsprechen denen der Bundesländer.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereines

  1. Der Verein befasst sich mit der Förderung der Sprachheilpädagogik in Theorie und Praxis:
    durch Erforschung und Weitergabe einschlägiger Erkenntnisse und Methoden sowie
    durch Zusammenarbeit aller Mitglieder zum Zwecke der fachlichen Information und der Fortbildung.
  2. Der Verein fördert die sprachheilpädagogischen Bedürfnisse der Sprach-, Sprech- und Stimmbeeinträchtigten.
  3. Der Verein vertritt die Interessen der SprachheilpädagogInnen in berufs- und fachspezifischen Belangen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung BAO §§ 34 ff.

§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke

  1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
    a) Herausgabe von Publikationen
    b) Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
        und sonstige zielrelevante Veranstaltungen
    c) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen
        Organisationen ähnlicher Zielsetzung
    d) Öffentlichkeitsarbeit, Informations- und Beratungstätigkeit
    e) Aktive Einflussnahme auf relevante Gesetzgebungen, Erlässe
        und Verordnungen im Sinne der sprachheilpädagogischen
        Interessen und Bedürfnisse
    f)  Verbreitung der Vereinsideen durch Schrift-, Bild- und
        Tonträger
    g) Initiierung und Unterstützung von zielrelevanten
        Forschungsprojekten
  2. Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen
    c)  Subventionen und öffentliche sowie private Förderungen
    d) Spenden, Geschenke, Sammlungen, Vermächtnisse und
        sonstige Zuwendungen
    e) Sponsoring, Werbeeinnahmen
    f)  Erträge aus dem Verkauf vereinseigener Publikationen

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus physischen und juristischen Personen und unterscheidet:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag leisten.
  3. Besonders verdiente Personen können auf Beschluss der Geschäftsführung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Geschäftsführung endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  6. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen und wird sofort mit Meldung wirksam.
  7. Der Vorstand kann einen Ausschluss eines Mitgliedes vornehmen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  8. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Geschäftsführung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen mit beschließender Stimme teilzunehmen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines nach § 2 in jeder Weise zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind ebenso zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.

§ 6 Organe des Vereines

  1. Die Geschäfte des Vereines werden besorgt bzw. überwacht:
    a)  von der Generalversammlung
    b)  vom Vorstand
    c)   von der Geschäftsführung
    d)  von den Landesgruppen
    e)  von den RechnungsprüferInnen
    f)   vom Schiedsgericht

§ 7 Die ordentliche Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes 2. Jahr statt und wird von der/dem Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tag der Generalversammlung an alle Mitglieder zu erfolgen.
  3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Alle Beschlüsse, ausgenommen die über die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Eine Niederschrift des Wahlergebnisses ist dem Vereinsbüro der Bundespolizeidirektion Wien fristgerecht vorzulegen.
  6. Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:
    a)  die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    b)  die Entgegennahme des Berichtes der RechnungsprüferInnen
         über die Gebarung
    c)  die Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der
         RechnungsprüferInnen
    d)  die Wahl der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner
         Stellvertretung
    e)  die Wahl der Vorstandsmitglieder
    f)   die Wahl zweier RechnungsprüferInnen
    g)  die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte
         Anträge der Vorstandsmitglieder und RechnungsprüferInnen
    h)  die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß
         eingebrachte Anträge der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 7
    i)   die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
    j)   die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    k)  die Beschlussfassung über Statutenänderung
    l)   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  7. Anträge von Mitgliedern, die bei der Generalversammlung verhandelt werden sollen, müssen spätestens 8 Tage vorher schriftlich am Sitz des Vereines eingelangt sein.

§ 8 Die außerordentliche General-
       versammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Bestimmungen und Befugnisse der ordentlichen Generalversammlung finden auch auf die außerordentliche Generalversammlung  Anwendung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereines, soweit diese nicht dem Vorstand oder der Generalversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1 Vorsitzende/r und 1 StellvertreterIn
    1 SchriftführerIn und 1 StellvertreterIn
    1 KassierIn und 1 StellvertreterIn
    2 RedaktionsleiterInnen der Fachzeitschrift
    1 ReferentIn für internationale Zusammenarbeit
    je 1 Vorsitzende/r der Landesgruppen.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung mit Ausnahme der Vorsitzenden der Landesgruppen. Diese werden in den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Landesgruppen gewählt (siehe § 12).
  4. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  5. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder von der Stellvertretung einberufen und geleitet. Sind beide daran gehindert, dann übernimmt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Einberufung und den Vorsitz der nächsten Vorstandssitzung.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit eines Drittels seiner Mitglieder beschlussfähig
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  8. Der Vorstand kann mit der Durchführung besonderer Aufgaben auch Personen betrauen, die nicht dem Verein angehören.
  9. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten über Vorschlag der Geschäftsführung.
  10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt oder Enthebung.
  11. Die Generalversammlung kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst durch Wahl bzw. Kooptierung (siehe Abs.4) wirksam.
  13. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

§ 10 Die Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung besteht aus
    die/der GeschäftsführerIn
    und folgenden Vorstandsmitgliedern:
    die/der Vorsitzende/r und die/der StellvertreterIn
    die/der SchriftführerIn
    die/der KassierIn
    einer/einem RedaktionsleiterIn der Fachzeitschrift
    sowie aus den von der/dem GeschäftsführerIn bestimmten ReferentInnen.
    Die/der GeschäftsführerIn kann mit der Person eines Vorstandsmitglieds ident sein und wird vom Vorstand bestellt.
  2. Die Geschäftsführung besorgt die Geschäfte des Vorstandes in den Sitzungsintervallen. Sie bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und hat die Befugnis, die dem Vorstand vorbehaltenen Angelegenheiten dann vorläufig und vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand bei der nächsten Sitzung zu erledigen, wenn wegen Dringlichkeit die Entscheidung nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung aufgeschoben werden kann.
  3. Zusammenkünfte der Geschäftsführung sind nach Maßgabe der Notwendigkeit abzuhalten. Sie werden von der/dem GeschäftsführerIn einberufen.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes und der
         Geschäftsführung

Den Sitzungen des Vorstandes und der Geschäftsführung können Mitglieder, Angestellte oder sonstige sachkundige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 12 Die Landesgruppen

  1. Aufgaben der Landesgruppen:
    a) Abhaltung einer Mitgliederversammlung mindestens jedes
        2. Jahr
    b) Unterstützung und Realisierung aller Beschlüsse und
        Aktivitäten des Vorstandes
    c) Informationsaustausch mit dem Vorstand und untereinander,
        Abstimmung und Koordination gemeinsamer Ziele
    d) Abhaltung landesinterner Fortbildungsveranstaltungen, wobei
        bundesweite Veranstaltungen zu berücksichtigen sind
    e) Aufzeigen landesspezifischer Probleme und deren
        Lösungsmöglichkeiten
  2. Die Mitgliederversammlungen der Landesgruppen haben spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung stattzufinden. 14 Tage vorher sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen.
  3. Die Wahl der/des Vorsitzenden der Landesgruppen und deren/dessen Stellvertretung erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahlergebnisse sind binnen 14 Tagen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Die jeweiligen Vorsitzenden der Landesgruppen sind Vorstandsmitglieder der ÖGS.
  5. Jede Landesgruppe kann grundsätzlich entsprechend der Mitgliederzahl einen vom Vorstand festgesetzten Betrag beanspruchen.

§ 13 Vertretung und Verwaltung des
         Vereines

  1. Die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertretung vertreten den Verein nach außen.
  2. Alle vom Verein ausgefertigten Schriftstücke und Bekanntmachungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung, in Geldangelegenheiten auch der der Kassierin/des Kassiers.
  3. Der/dem Schriftführer/in obliegt die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines.
  4. Der Kassierin/dem Kassier obliegt die Verwaltung der Vereinsgelder im Sinne der Generalversammlung oder des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
  5. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ − mit Ausnahme der Generalversammlung − angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  6. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  7. Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 14 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein Schiedsgericht zu behandeln. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO (Zivilprozessordnung).
  2. Jede der streitenden Parteien wählt 2 Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen, diese wählen mit einfacher Stimmenmehrheit eine/n Obfrau/mann aus dem Kreise der ordentlichen Vereinsmitglieder. Kommt keine Einigung bei der Wahl zustande, so entscheidet das Los.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Obfrau/mannes.
  4. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist eine Berufung an die Generalversammlung möglich.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Die zur Abhandlung gelangende Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt werden.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 7 Abs. 4).
  3. Im Falle einer Auflösung des Vereines verfügt die beschlussfassende Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen soll soweit möglich und erlaubt, einem Verein oder einer Organisation zufallen, der bzw. die gemeinnützig im Sinne der BAO §§ 34 ist und gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie die ÖGS verfolgt. Es darf keine Ausschüttungen von Vereinsvermögen an Mitglieder erfolgen.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und die Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt zu  veranlassen.
 








Stand Jänner 2005

  
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