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Statuten des Vereines
"Österreichische Gesellschaft für Sprachheilpädagogik"
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für
Sprachheilpädagogik" und hat seinen Sitz in Wien. Er wird in
Landesgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gegliedert. Die Grenzen
der Landesgruppen entsprechen denen der Bundesländer.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereines
- Der Verein befasst sich mit der Förderung der Sprachheilpädagogik in Theorie
und Praxis:
durch Erforschung und Weitergabe einschlägiger Erkenntnisse und Methoden
sowie
durch Zusammenarbeit aller Mitglieder zum Zwecke der fachlichen
Information und der Fortbildung.
- Der Verein fördert die sprachheilpädagogischen Bedürfnisse der Sprach-,
Sprech- und Stimmbeeinträchtigten.
- Der Verein vertritt die Interessen der SprachheilpädagogInnen in berufs-
und fachspezifischen Belangen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Bundesabgabenordnung BAO §§ 34 ff.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
- Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht
werden:
a) Herausgabe von Publikationen
b) Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
und sonstige zielrelevante Veranstaltungen
c) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen
Organisationen
ähnlicher Zielsetzung
d) Öffentlichkeitsarbeit, Informations- und Beratungstätigkeit
e) Aktive Einflussnahme auf relevante Gesetzgebungen, Erlässe
und Verordnungen im Sinne der sprachheilpädagogischen
Interessen und Bedürfnisse
f) Verbreitung der Vereinsideen durch Schrift-, Bild- und
Tonträger
g) Initiierung und Unterstützung von zielrelevanten
Forschungsprojekten
- Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht
werden:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen
c) Subventionen und öffentliche sowie private Förderungen
d) Spenden, Geschenke, Sammlungen, Vermächtnisse und
sonstige Zuwendungen
e) Sponsoring, Werbeeinnahmen
f) Erträge aus dem Verkauf vereinseigener Publikationen
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus physischen und juristischen Personen und
unterscheidet:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag
leisten.
- Besonders verdiente Personen können auf Beschluss der
Geschäftsführung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von
der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Geschäftsführung
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder
Ausschluss; bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen und wird sofort
mit Meldung wirksam.
- Der Vorstand kann einen Ausschluss eines Mitgliedes vornehmen,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der
Geschäftsführung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss
ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen mit
beschließender Stimme teilzunehmen. Sie haben das aktive und passive
Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines nach § 2
in jeder Weise zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder sind ebenso zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung festgesetzten Höhe
verpflichtet.
§ 6 Organe des Vereines
- Die Geschäfte des Vereines werden besorgt bzw. überwacht:
a) von der Generalversammlung
b) vom Vorstand
c) von der Geschäftsführung
d) von den Landesgruppen
e) von den RechnungsprüferInnen
f) vom Schiedsgericht
§ 7 Die ordentliche Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jedes 2. Jahr statt und
wird von der/dem Vorsitzenden einberufen.
- Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich unter Angabe
des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tag der Generalversammlung an
alle Mitglieder zu erfolgen.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse, ausgenommen die über die Änderung der Statuten sowie die
Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Eine Niederschrift des Wahlergebnisses ist dem Vereinsbüro der
Bundespolizeidirektion Wien fristgerecht vorzulegen.
- Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Berichtes der RechnungsprüferInnen
über die Gebarung
c) die Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der
RechnungsprüferInnen
d) die Wahl der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner
Stellvertretung
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder
f) die Wahl zweier RechnungsprüferInnen
g) die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte
Anträge der Vorstandsmitglieder und RechnungsprüferInnen
h) die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß
eingebrachte Anträge der
Mitglieder gemäß § 7 Abs. 7
i) die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
j) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
k) die Beschlussfassung über Statutenänderung
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
- Anträge von Mitgliedern, die bei der Generalversammlung verhandelt
werden sollen, müssen spätestens 8 Tage vorher schriftlich am Sitz des
Vereines eingelangt sein.
§ 8 Die außerordentliche General-
versammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen,
wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel
der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Bestimmungen
und Befugnisse der ordentlichen Generalversammlung finden auch auf die
außerordentliche Generalversammlung Anwendung.
§ 9 Der Vorstand
-
Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereines, soweit diese
nicht dem Vorstand oder der Generalversammlung vorbehalten sind.
-
Der Vorstand besteht aus:
1 Vorsitzende/r und 1 StellvertreterIn
1 SchriftführerIn und 1 StellvertreterIn
1 KassierIn und 1 StellvertreterIn
2 RedaktionsleiterInnen der Fachzeitschrift
1 ReferentIn für internationale Zusammenarbeit
je 1 Vorsitzende/r der Landesgruppen.
-
Die Wahl
der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung mit
Ausnahme der Vorsitzenden der Landesgruppen. Diese werden in den
Mitgliederversammlungen der jeweiligen Landesgruppen gewählt (siehe §
12).
-
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
-
Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder von der Stellvertretung
einberufen und geleitet. Sind beide daran gehindert, dann übernimmt das an
Jahren älteste Vorstandsmitglied die Einberufung und den Vorsitz
der nächsten Vorstandssitzung.
-
Der
Vorstand ist bei Anwesenheit eines Drittels seiner Mitglieder
beschlussfähig
-
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
-
Der Vorstand kann mit der Durchführung besonderer Aufgaben auch Personen betrauen, die nicht dem Verein angehören.
-
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von
Angestellten über Vorschlag der Geschäftsführung.
-
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Rücktritt oder Enthebung.
-
Die Generalversammlung kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den
Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
-
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu
richten. Der Rücktritt wird erst durch Wahl bzw. Kooptierung (siehe
Abs.4) wirksam.
-
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
§ 10 Die Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung besteht aus
die/der GeschäftsführerIn
und folgenden Vorstandsmitgliedern:
die/der Vorsitzende/r und die/der StellvertreterIn
die/der SchriftführerIn
die/der KassierIn
einer/einem RedaktionsleiterIn der Fachzeitschrift
sowie aus den von der/dem GeschäftsführerIn bestimmten ReferentInnen.
Die/der GeschäftsführerIn kann mit der Person eines Vorstandsmitglieds
ident sein und wird vom Vorstand bestellt.
- Die Geschäftsführung besorgt die Geschäfte des Vorstandes in den
Sitzungsintervallen. Sie bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und
hat die Befugnis, die dem Vorstand vorbehaltenen Angelegenheiten dann
vorläufig und vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand bei der
nächsten Sitzung zu erledigen, wenn wegen Dringlichkeit die
Entscheidung nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung aufgeschoben
werden kann.
-
Zusammenkünfte der Geschäftsführung sind nach Maßgabe der
Notwendigkeit abzuhalten. Sie werden von der/dem GeschäftsführerIn
einberufen.
§ 11 Sitzungen des Vorstandes und der
Geschäftsführung
Den Sitzungen des Vorstandes und der Geschäftsführung können Mitglieder,
Angestellte oder sonstige sachkundige Personen mit beratender Stimme
beigezogen werden.
§ 12 Die Landesgruppen
- Aufgaben der Landesgruppen:
a) Abhaltung einer Mitgliederversammlung mindestens jedes
2. Jahr
b) Unterstützung und Realisierung aller Beschlüsse und
Aktivitäten des
Vorstandes
c) Informationsaustausch mit dem Vorstand und untereinander,
Abstimmung
und Koordination gemeinsamer Ziele
d) Abhaltung landesinterner Fortbildungsveranstaltungen, wobei
bundesweite Veranstaltungen zu berücksichtigen sind
e) Aufzeigen landesspezifischer Probleme und deren
Lösungsmöglichkeiten
- Die Mitgliederversammlungen der Landesgruppen haben spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung
stattzufinden. 14 Tage vorher sind alle Mitglieder schriftlich
einzuladen.
- Die Wahl der/des Vorsitzenden der Landesgruppen und deren/dessen
Stellvertretung erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Wahlergebnisse sind binnen 14 Tagen dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
- Die jeweiligen Vorsitzenden der Landesgruppen sind Vorstandsmitglieder der
ÖGS.
- Jede Landesgruppe kann grundsätzlich entsprechend der Mitgliederzahl einen
vom Vorstand festgesetzten Betrag beanspruchen.
§ 13 Vertretung und Verwaltung des
Vereines
-
Die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertretung vertreten den
Verein nach außen.
-
Alle vom Verein ausgefertigten Schriftstücke und Bekanntmachungen bedürfen zu
Ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden oder
deren/dessen Stellvertretung, in Geldangelegenheiten auch der der
Kassierin/des Kassiers.
-
Der/dem Schriftführer/in obliegt die Führung des Protokolls und die
Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines.
-
Der Kassierin/dem Kassier obliegt die Verwaltung der Vereinsgelder im
Sinne der Generalversammlung oder des Vorstandes, worüber
ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
-
Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ − mit Ausnahme der Generalversammlung − angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
-
Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und dem Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 14 Schiedsgericht
-
Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch
ein Schiedsgericht zu behandeln. Das Schiedsgericht ist kein
Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO (Zivilprozessordnung).
-
Jede der streitenden Parteien wählt 2 Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen,
diese wählen mit einfacher Stimmenmehrheit eine/n Obfrau/mann aus dem
Kreise der ordentlichen Vereinsmitglieder. Kommt keine Einigung bei
der Wahl zustande, so entscheidet das Los.
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Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Obfrau/mannes.
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Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist eine Berufung an die
Generalversammlung möglich.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer
Generalversammlung beschlossen werden. Die zur Abhandlung gelangende
Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung
ausdrücklich angeführt werden.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 7 Abs. 4).
- Im Falle einer Auflösung des Vereines verfügt die beschlussfassende
Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen
Vereinsvermögens. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende
Vereinsvermögen soll soweit möglich und erlaubt, einem Verein oder
einer Organisation zufallen, der bzw. die gemeinnützig im Sinne der
BAO §§ 34 ist und gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie die
ÖGS verfolgt. Es darf keine Ausschüttungen von Vereinsvermögen an
Mitglieder erfolgen.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der zuständigen
Behörde schriftlich anzuzeigen und die Veröffentlichung in einem
amtlichen Blatt zu veranlassen.
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Stand Jänner 2005
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